ℹ️ Die medizinischen Erkenntnisse zum Post-COVID-Syndrom reichen aus Sicht des Sozialgerichts Heilbronn mittlerweile aus, um es als Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Es verurteilte die gesetz­liche Unfallver­sicherung, einem ursprünglich an Corona erkrankten Krankenpfleger in einem Klinikum eine Verletzten­rente zu gewähren (Az. S 2 U 426/24).

📌 Dem Gericht sind nach eigenen Angaben keine anderen Urteile in diesem Kontext bekannt. Der Fall geht aber in die nächste Instanz: Die Versicherung habe Berufung zum Landessozialgericht in Stuttgart eingelegt.

📌 Der Betroffene war den Angaben nach im Dezember 2020 an COVID-19 erkrankt. Die Unfallversicherung erkannte dies als Berufskrankheit an nach einer Regelung, die unter anderem für Versicherte im Gesundheits­dienst gilt. Der 1963 geborene Kläger bekam laut dem Gericht bis Juni 2021 Verletztengeld.

📌 Doch seine Beschwerden hätten angehalten. 2021 seien ein Post-COVID-19-Syndrom sowie deutliche Ein­schrän­kungen bei den kognitiven Fähigkeiten diagnostiziert worden. Im Laufe der Zeit verschlimmerten sich die Symp­tome der Mitteilung zufolge, eine Fatigue-Symptomatik kam hinzu.

📌 Die Unfallversicherung habe aber eine Verletztenrente abgelehnt, weil bisher kein gesicherter wissenschaft­licher Erkenntnisstand über wesentliche Langzeitfolgen einer COVID-19-Infektion vorliege. Das sah das Heilbronner Gericht anders: Das beim Kläger vorliegende Fatigue-Syndrom und die kognitiven Störungen seien typische häufig bis sehr häufig auftretende Symptome eines Post-COVID-Syndroms, hieß es.

📌 Ferner liege zu den Folgen einer COVID-19-Erkrankung inzwischen eine Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) mit einer ausführlichen Zusammenstellung der Literatur hierzu vor.

📌 Bei dieser Sachlage sei die generelle Behauptung der beklagten Unfallversicherung, wissenschaftliche Erkennt­nisse zu Post-COVID-Syndromen lägen nicht vor, nicht (mehr) nachvollziehbar, urteilte das Sozialgericht.

 

Quelle: Ärzteblatt.de